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Alle Jahre wieder gibt es die Möglichkeit, die Arbeitnehmerveranlagung zu erstellen und sich so Geld vom Finanzamt zurückzuholen.

Aber welche Kosten rund ums Kind kannst du tatsächlich als Elternteil absetzen? Wie sieht es mit dem neuen FamilienBonus Plus aus? Wer kann diesen geltend machen? Und was musst du sonst noch beachten?

Meist möchte man seine Arbeitnehmerveranlagung früh im Jänner schon erledigen, weil man sich eine Gutschrift erwartet. Und dann wartet man und wartet man und wartet man.

Grund dafür ist, dass das Finanzamt meist erst überhaupt ab März tätig wird. Dienstgeber haben bis 28.2 Zeit, Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln und auch Kirchensteuerzahlungen und getätigte Spenden werden bis 28.2 an das Finanzamt von den Kirchen- und Spendenempfängern gemeldet. Das bedeutet viel Geduld und man hofft, dass dann die Erklärung im März bald bearbeitet wird.

Es gibt einige wichtige Absetzbeträge, die für dich als Elternteil in Frage kommt. Ein Absetzbetrag vermindert direkt deine Einkommen- oder Lohnsteuer.

Folgende Absetzbeträge stehen dir unter bestimmten Voraussetzungen mit Kind zu. Um diese Vergünstigungen zu bekommen, musst du die Absetzbeträge im Steuerausgleich selbst beantragen!

 

Alleinverdienerabsetzbetrag

Du lebst mit deinem Partner mind. 6 Monate im gemeinsamen Haushalt und einer von euch beiden hat Einkünfte unter 6.000,00 im Jahr.

Wichtig! Zu der Grenze von EUR 6.000,00 zählen zB NICHT Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld, das Wochengeld aber schon!

Weitere Voraussetzung ist, dass du für dein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen hast.

Wie überprüfst du deine Einkünfte? Bist du selbstständig, dann ist das dein Gewinn, bist du angestellt, dann die Kennzahl 245 in deinem Jahreslohnzettel.

 

Alleinerzieherabsetzbetrag

Hier gilt: Du lebst mit deinem Kind mehr als 6 Monate getrennt von deinem Partner (nicht im gemeinsamen Haushalt) und hast mind. 7 Monate Familienbeihilfe für dein Kind bezogen.

Bei einem Kind beträgt der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag EUR 494,00 bei zwei Kindern EUR 669,00, bei drei Kindern EUR 889,00.

 

Unterhaltsabsetzbetrag

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht dir zu, wenn du für dein Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt bei dir wohnt und für das dein Expartner Familienbeihilfe bezieht, den vollen Unterhalt bezahlst.

Der Absetzbetrag beträgt bei einem Kind zB EUR 29,20 monatlich.

Es empfiehlt sich, vom Partner, der den Unterhalt bezieht, eine Bestätigung zu verlangen, dass der volle gesetzliche Unterhalt bezahlt wurde.

 

Mehrkindzuschlag

Voraussetzungen für den Mehrkindzuschlag sind mind. 3 Kinder!
Das Familieneinkommen darf im Vorjahr EUR 55.000,00 nicht überschritten haben.

Der Mehrkindzuschlag muss durch ein Kreuz in der Erklärung selbst beantragt werden, höchstens 5 Jahre zurück!

Ab dem 3. Kind werden EUR 20,00 pro Monat pro Kind direkt auf das Bankkonto ausbezahlt.

 

FamilienBONUS Plus ab 2019

Der Familienbonus ersetzt die Kinderbetreuungskosten sowie die Kinderfreibeträge. D.h. ab 2019 kann man nur mehr den Familienbonus beantragen.

Der Familienbonus ist auch ein Absetzbetrag, der direkt die Einkommen-/Lohnsteuer mindert. Er reduziert die Einkommensteuer höchstens auf Null. Den Familienbonus können sowohl Selbstständige als auch Nichtselbständige geltend machen. Relevant ist immer die bezahlte Lohnsteuer/Einkommensteuer.

Höhe des Familienbonus pro Kind:

Bis zum 18. Lebensjahr: EUR 125,00 / Monat pro Kind, gesamt EUR 1.500,00 pro Kind pro Jahr

Ab dem 18. Lebensjahr bis Ende der Familienbeihilfe: EUR 41,68 / Monat pro Kind, gesamt EUR 500,00 pro Kind pro Jahr

Voraussetzung ist, dass Familienbeihilfe bezogen wird! Geltend machen kann den Familienbonus der Familienbeihilfenbezieher, der Partner des Familienbeihilfenbeziehers oder auch der Unterhaltszahler.

Der Familienbonus kann entweder nur von einem Partner geltend gemacht werden oder von beiden Partnern je zur Hälfte. Es kommt darauf an, wer mehr Steuer bezahlt!

Bei getrennt lebenden Partner kann der Familienbonus geteilt werden oder auch nicht. Das ist Vereinbarungssache, die ich schriftlich festhalten würde. Und der gesetzliche Unterhalt muss gezahlt werden, damit diese Vereinbarung getroffen werden kann.

Wenn einer der beiden getrennt lebenden Elternteile für die Kinderbetreuungskosten aufkommt (mind. Kosten von EUR 1.000,00 pro Kind bezahlt), dann muss der Bonus wie folgt aufgeteilt werden:

EUR 1.350,00 Bonus für den Elternteil, der die Kinderbetreuungskosten bezahlt = 90%

EUR 150,00 Bonus für den anderen Elternteil = 10%

Geringverdienende Alleinerzieher oder Alleinverdiener, die keine Lohnsteuer oder Lohnsteuer unter EUR 250,00 zahlen, bekommen einen Kindermehrbetrag bis zu EUR 250,00.
Achtung! Es darf nicht für mehr als 330 Tage im Jahr Notstandshilfe, Arbeitslosengeld oder eine sonstige Leistung aus der Grundversorgung bezogen werden.

Die Geltendmachung des Familienbonus PLUS erfolgt entweder über den Dienstgeber mit dem Formular E30 oder im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung in der L1 k (=Beilage fürs Kind).

Ergeben sich während des Jahres Änderungen der Verhältnisse (zb. Trennung der Eltern, Heirat der Eltern, Änderung der Unterhaltszahlungen), dann ist das zusätzliche Formular L 1k bF auszufüllen, um hier eine monatliche Berücksichtigung des Familienbonus zu beantragen.

WICHTIG!!!! Auch wenn der Familienbonus schon über den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, so ist er trotzdem nochmals in der Arbeitnehmerveranlagung anzukreuzen. Aber nur, wenn auch eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben wird.

 

Mehr Informationen und Hilfe findest du bei

Claudia Tastel (Bilanzbuchhalterin, Unternehmensberaterin, Onlinetrainerin)

www.starkklar.com

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